Änderung Tierschutzgesetz und Tierschutzversuchstierverordnung
Das Ministerium für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt, Natur und Digitalisierung informiert zu den Änderungen der Rechtsnormen im Tierversuchsbereich:
"...Das geänderte Tierschutzgesetz ist am 26.06.2021 in Kraft getreten und ist mit der seit 11.08.2021 gültigen, geänderten Tierschutzversuchstierverordnung ab 01.12.2021 anzuwenden.
Dies hat umfassende Änderungen für das Genehmigungsverfahren und die Durchführung von Tierversuchsvorhaben zur Folge:
1. Durchführung von bereits genehmigten Versuchsvorhaben bzw. bestätigten angezeigten Versuchsvorhaben:
Gemäß § 21 Abs. 8 TierSchG der aktuellen Fassung findet sich folgende Regelung:
(8) Im Falle von Tierversuchen nach § 7 Absatz 2 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2,
- deren Genehmigung vor dem 1. Dezember 2021 erteilt worden ist oder
- deren Durchführung vor dem 1. Dezember 2021 nach den bis zu diesem Tag anzuwendenden Vorschriften dieses Gesetzes angezeigt und von der zuständigen Behörde nicht beanstandet worden ist, sind abweichend von den §§ 7 bis 10 bis zum 1. Dezember 2023 die bis zum 1. Dezember 2021 anzuwendenden Vorschriften dieses Gesetzes weiter anzuwenden.
Somit sind alle Genehmigungen und Bestätigungen, die vor dem 1.12.2021 erteilt wurden, automatisch bis zum 30.11.2023 befristet. Eine gesonderte Benachrichtigung durch die Behörde ist hierzu nicht erforderlich. Diese Versuche können nicht verlängert werden.
Versuche, die zum 30.11.2023 nicht beendet sein werden, können unter Verwendung eines (...) neuen Antragsformulars neu beantragt werden.
2. Neuanträge zur Genehmigung (reguläre Genehmigung und vereinfachtes Verfahren gem. § 8 Abs. 1 und § 8a Abs. 1 TierSchG)
Folgende zusätzlichen Erläuterungen sind u.a. mit Rechtsänderung anzugeben:
- Punkt 1.2.9 Darlegung, wie Belange der Umwelt berücksichtigt werden sollen (§ 31 Abs. 1 Nr. 4 b TierSchVersV)
- Punkt 1.2.10: Zusammenfassung der Maßnahmen zur Verminderung, Vermeidung und Linderung jeglicher Form des Leidens der Tiere von ihrer Geburt bis zu ihrem Tod (§ 31 Abs. 1 Nr. 1 h TierSchVersV)
- Punkt 1.2.2 Beschreibung der Haltungsbedingungen und der Vorbereitung der Tiere auf den Versuch, einschließlich vorgesehener Eingewöhnungs- und Trainingsprogramme, die für die Tiere, die Verfahren und die Dauer des Versuchsvorhabens geeignet sind (§ 8 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 TierSchG i.V.m. § 31 Abs. 1 Nr. 1k TierSchVersV))
- Punkt 3.4: Mit welchen Methoden wird die Erfüllung der Anforderungen des § 7 Absatz 1 Satz 2 und 3 sowie des § 7a Absatz 2 Nummer 2, 4 und 5 des TierSchG an die Verwendung von Tieren in Verfahren sichergestellt?
Eine Genehmigung kann ab dem 01.12.2021 wie bisher für längstens 5 Jahre erteilt werden (§ 33 Abs. 2 TierSchVersV).
3. Genehmigung von Vorhaben im vereinfachten Genehmigungsverfahren, die bisher anzeigepflichtig gem. § 8a TierSchG waren
Das bisherige Anzeigeverfahren, z.B. für Vorhaben zur Aus- Fort- und Weiterbildung, werden in ein vereinfachtes Genehmigungsverfahren überführt. Dies bedeutet, dass für diese Vorhaben zukünftig eine Stellungnahme des Tierschutzbeauftragten einzureichen ist, ebenso eine nichttechnische Projektzusammenfassung (NTP). Die Anträge im vereinfachten Genehmigungsverfahren sind zukünftig grundsätzlich der Tierversuchskommission zur Beratung vorzulegen.
Das bisherige Anzeigeverfahren ist einzig für Zehenfußkrebse möglich (§ 8a Abs. 3 TierSchG)...."